Allgemeine Geschäftsbedingungen
care-for-me.eu
<esch/pferdetransportlogistik>
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienstleistungen von care-for-me.eu <esch/pferdetransportlogistik> (im Folgenden: Transporteur): Diese Geschäftsbedingungen werden Bestandteil jeden Rechtsgeschäftes und / oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlung zwischen dem Transporteur und dem Absender für Transportaufträge (im Folgenden: Auftraggeber). Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Transporteur übernimmt für den Auftraggeber den Transport von Pferden im In – und Ausland.
(2) Der Absender unterrichtet den Transporteur rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Beförderung betreffenden Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Durchführung.
§ 2 Kosten
(1) Die Kosten des jeweiligen Transportauftrages richten sich nach der vertraglichen Abrede zwischen Transporteur und Auftraggeber, vgl. § 4 (1a). Zusätzliche Kosten im Rahmen der Durchführung des Transportes kann der Transporteur dem Grunde nach und in der branchenüblichen Höhe verlangen, soweit diese tatsächlich angefallen sind.
(2) Zahlung ist bar bei Be – oder Entladung, oder im Voraus per Überweisung. In Ausnahmefällen, nach Absprache, auf Rechnung.
§ 3 Übergabe Beförderungsgut
Der Auftraggeber übergibt das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand. Der Auftraggeber stellt dem Transporteur die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgestellten Begleitpapiere zur Verfügung. Equiden – Pass und Vorlaufdokumente (Atteste, Tierhalterbescheinigung, Handelsrechnung etc.) sind dem Transporteur vor Transportbeginn zu übergeben.
§ 4 Be – und Entladen
(1) Jede Be – und Entladung wird vom Auftraggeber oder von einem durch ihn Beauftragten vorgenommen.
(2) Der Transporteur ist von der Haftung im Zeitpunkt des Be – und Entladevorgangs befreit. Sofern der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter im Zeitpunkt der Be – und Entladung nicht zugegen ist, gilt der Transporteur als beauftragt. In diesem Fall kann der Transporteur die Be – und/oder Entladung im eigenen Ermessen durchführen; von der Haftung ist der Transporteur hierbei befreit.
(3) Für das Be – und Entladen steht dem Auftraggeber für den jeweiligen Vorgang maximal eine 1/2 Stunde zur Verfügung. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Transporteur. Die Entladefrist beginnt mit dem Erreichen des vereinbarten ersten Zieles.
(4) Wartet der Transporteur über die Be – oder Entladefrist hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene branchenübliche Vergütung. Der Transporteur ist berechtigt, den Verladevorgang abzubrechen, wenn dieser nicht in der gegebenen Zeit durchgeführt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden oder gelingt die Beladung nicht, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, stellt der Transporteur eine angemessene Nachfrist. Erfolgt die Beladung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, gilt der Vertrag als gekündigt. Der Transporteur hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzgl. Ersparter Aufwendungen.
§ 5 Stornierung
(1) Die Stornierung des Auftrags mindestens 5 Werktage vor dem Transporttermin ist kostenfrei.
(2) Bei Stornierung des Auftrags weniger als 5 Werktage vor dem Transporttermin werden 50% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
§ 6 Mitnahme von Personen und Gegenständen
(1) Die Mitnahme von Personen und Gegenständen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Transporteurs.
(2) Die Mitnahme erfolgt auf eigene Gefahr, der Transporteur ist insoweit von der Haftung (Personenschäden, Sachschäden, etc.) befreit.
§ 7 Haftung
(1) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf die Beförderung lebender Tiere zurückzuführen ist.
(2) Für die von dem Transportgut ausgehenden Schäden und Beschädigungen ist der Transporteur haftungsbefreit.
(3) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(4) Der Transporteur unterhält eine Frachtführerhaftpflichtversicherung gem. § 7a GüKG, wobei er gemäß § 427 HGB haftungsbeschränkt ist. Der Transport ist mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) versichert.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für das zu transportierende Pferd zu führen mit üblicher Deckungssumme.
(6) Eine weitergehende Haftung seitens des Transporteurs besteht nicht.
(7) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, über die eingeschränkte Haftung des Transporteurs, eine „Einzelfall-Transportpolice“ zum gewünschten Wert des Pferdes zu versichern! Hierbei steht die versicherte Summe bei Tod oder Nottötung durch Unfallereignisse, Brand-Blitz-Explosion, höhere Gewalt zur Verfügung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: gilt der natürliche Tod des Pferdes auf dem Transport, z.B durch Herzversagen, Aufregung, Krankheit und Seuchen, Tritt und Bissschäden der Pferde untereinander, sowie die Unterbringung bei einem transportbedingten Aufenthalt in einer Gastbox. Die entsprechende Einmalprämie geht zu Lasten des Auftraggebers und kann über den Transporteur angefragt werden.
§ 8 Schadenanzeige
(1) Jeglicher Schaden ist dem Transporteur unverzüglich bis zur Beendigung des Auftrages anzuzeigen.
(2) Wird ein Schaden nicht bis zur Beendigung des Auftrages angezeigt, wird vermutet, dass die Transportsache in vertragsgemäßem Zustand transportiert und abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht unmittelbar erkennbaren Schäden, wenn der Schaden nicht innerhalb von 1 Tag nach Ablieferung des Transportgutes angezeigt worden ist.
(3) Die Schadenanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
§ 9 Gerichtstand
Es findet deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtstand bestimmt sich nach dem Firmensitz des Transporteurs, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, richtet sich der Gerichtsstand bei Klagen gegen den Auftraggeber nach dem Wohnort bzw. nach dem Aufenthaltsort des Auftraggebers.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.